Muss die Haftpflichtversicherung auch bei Straftaten leisten?
Ein aktueller Fall gibt darüber Aufschluss, wann die Haftpflichtversicherung für ihre Versicherten zahlen muss. Im zugrunde liegenden Fall ging es um einen Stalker, der über Jahre hinweg einer Kollegin nachgestellt hatte. Diese verklagte ihren Stalker, der daraufhin schuldig gesprochen wurde. Das alleine reichte der Frau nicht, so dass sie auch Schmerzensgeld und Schadenersatz verlangte. Ebenfalls wollte der Arbeitgeber des Stalkers Schadenersatz.
Dieser sah nun seine Haftpflichtversicherung in der Pflicht und stellte dort den Antrag auf Übernahme der Ansprüche. Sie weigerte sich jedoch, was der Stalker nicht einfach auf sich sitzen lassen wollte. Er ging vor Gericht und das Oberlandesgericht schmetterte seine Forderungen ab und gab dem Versicherer recht.
Ungewöhnliche und gefährliche Tätigkeit erlaubt keinen Haftpflichtschutz
Die Richter betonten im Urteil, dass es sich beim Stalking um eine ungewöhnliche, wie auch gefährliche Tätigkeit handele. Dafür könne ein Versicherter keinen Schutz von seiner privaten Haftpflichtversicherung erwarten. Insbesondere, wenn wissentlich die Rechte Dritte, sowie fremde Rechtsgüter nicht anerkannt würden, sei es völlig logisch, dass die Versicherung nicht leisten müsste. Es handele sich hierbei um eine ungewöhnliche Tätigkeit, die entsprechend unter die Haftungsausschlussklausel fiele.
Zudem gaben die Richter zu bedenken, dass der Stalker sehr genau um sein Tun wusste. Die Frau hatte schließlich schon eine eidesstattliche Erklärung abgegeben, dass sie sich bedroht und belästigt fühle. Sie musste sich sogar in psychologische Behandlung begeben.
Versicherung kann nicht haftbar gemacht werden
Für derartige Vergehen der Versicherten könnten diese, so das OLG, nicht erwarten, dass die Privathaftpflichtversicherung leiste. Schließlich hätte der Versicherte Gesetze und Regeln bewusst ignoriert. Es müsse jedem anständigen Menschen klar sein, dass für derartige Taten keine Versicherung leisten würde.
Dabei sei es unerheblich für den Fall, ob der Versicherte neben dem Eigentum und der Gesundheit Dritter auch sein eigenes Eigentum und seine Gesundheit beeinträchtige. Das konkrete Urteil ist unter dem Aktenzeichen 5W 58/11 nachzulesen.