Neue Anforderungen an die Vermögensschadenhaftpflichtversicherung (VSH-Versicherung)
Eine der wichtigsten Versicherungen für bestimmte Berufszweige ist die Vermögensschadenhaftpflichtversicherung, kurz VSH – Versicherung als eine der speziellen Versicherungen im Bereich der Berufshaftpflichtversicherung. Sie schützt den Vermittler von Finanzanlagen beispielsweise davor, in den finanziellen Ruin getrieben zu werden, wenn ein Kunde aufgrund einer Falschberatung einen Vermögensschaden erlitten hat. Denn die Versicherung zahlt diesen Vermögensschaden für den Vermittler. Allerdings trat zum 15.01.2013 eine neue Finanzanlagenvermittlungsverordnung, kurz FinVermV in Kraft. Und diese sieht deutliche Änderungen bei den Mindestdeckungen vor.
Was hat sich geändert?
Konkret wurden mit der FinVermV neue Mindest-Versicherungssummen für die VSH – Versicherung vorgeschrieben. Diese liegen pro Schadensfall bei 1,23 Millionen Euro. Allerdings sind die Versicherer berechtigt, die Leistungen pro Jahr auf 1,85 Millionen Euro zu begrenzen. Zudem muss eine genauso hohe Deckungssumme nochmals separat vorliegen.
Diese Regelungen gelten vor allem für Makler, die Investmentfonds oder geschlossene Fonds vermitteln. Auch sonstige Vermögensanlagen, wie etwa Treuhandvermögen, Namensschuldverschreibungen oder Genussrechte, die vermittelt werden, erfordern eine entsprechende VSH – Versicherung.
Drei Bereiche der VSH – Versicherung
Aus diesem Grund werden die VSH – Versicherungen heute in drei Bereiche untergliedert. Diese richten sich in erster Linie nach der Art der Tätigkeit des Vermittlers und sehen wie folgt aus:
Art der Tätigkeit des Vermittlers | Vorgeschriebene Deckungssumme seit 15.01.2013 |
Versicherungsvermittlung nach § 34d GewO |
1,23 Millionen Euro / Schadensfall Max. 1,85 Millionen Euro pro Jahr für alle Schäden |
Vermittlung von Finanzanlagen nach § 34f GewO (Achtung – neue Regelungen) | |
Sonstige Vermittlungen (z. B. Bausparvertrag, Immobilien, Finanzierungen usw.) | Es gibt keine Pflichtdeckung. Jedoch hat sich am Markt eine Mitversicherung über mindestens 250.000 Euro durchgesetzt. |
Aus dieser Aufstellung wird deutlich, dass die Vorschriften für den Abschluss einer rechtskonformen VSH – Versicherung deutlich schärfer geworden sind. Vermittler, die unter den neuen § 34f GewO fallen, sollten deshalb ihren Versicherungsschutz intensiv prüfen. Bestehende Verträge sollten aber auch von Versicherungsvermittlern genauer unter die Lupe genommen werden. Sind die Deckungssummen zu gering gewählt, kann das im Ernstfall böse enden. Eine Anpassung sollte deshalb zeitnah vorgenommen werden.