Rabattsysteme gut im Auge behalten
In der Kfz Haftpflichtversicherung werden unzählige Rabatte angeboten. Darunter fallen beispielsweise Rabatte für Wenigfahrer, die nur eine maximale Kilometerzahl pro Jahr fahren oder Rabatte für Alleinfahrer, die ihren Wagen ausschließlich selbst fahren. Doch wer diese Rabatte wahrnimmt, sollte sie auch gut im Auge behalten.
Vertragsstrafen bei falschen Angaben
Wer sich beispielsweise dafür entschieden hat, einen Rabatt in Anspruch zu nehmen, weil er nur wenige Kilometer im Jahr fährt, sollte seinen Kilometerstand genau im Auge behalten. Kommt es zu einem Unfall und stellt sich dabei heraus, dass die angegebene Kilometerleistung doch erheblich überschritten wurde, kann es nämlich zu bösen Überraschungen kommen. In diesem Fall wird der Versicherer zwar den Haftpflichtschaden tragen, allerdings wird er ebenfalls eine Vertragsstrafe verhängen. Diese kann so aussehen, dass nachträglich ein höherer Beitrag zu entrichten ist. Dieser gilt rückwirkend. Bis zu 100 Prozent Prämienzuschlag sind dabei denkbar, so dass ein kompletter Jahresbeitrag zusätzlich getragen werden muss.
Um solche Gefahren zu vermeiden, ist es ratsam, seinen Kilometerstand regelmäßig im Auge zu behalten. Stellt sich dabei heraus, dass man doch mehr gefahren ist, als angegeben, sollte man dies dem Versicherer mitteilen. Gleiches gilt auch für Rabatte, die für Alleinfahrer gelten. Sollte ein anderer Fahrer das Fahrzeug bewegt haben, ohne dass ein Notfall bestand, kann die Versicherung hier ebenfalls eine Vertragsstrafe verhängen.
Leistungskürzungen bei Unfällen
Ebenfalls können Falschangaben, etwa bezüglich des Kilometerstandes, in der Schadensmeldung zu Problemen führen. Wer hier 12.000 Kilometer angibt, tatsächlich aber schon 15.000 auf dem Tacho hat, muss damit rechnen, dass die Versicherung eine Kürzung der Leistung im Schadensfall vorsieht. Denn der Zeitwert des Fahrzeugs sinkt natürlich mit steigendem Tachostand. Etwa 50 Prozent Leistungskürzung sind die Regel, wobei Abweichungen durchaus möglich sind. Die Versicherer begründen dies mit der groben Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers.
Auf der sicheren Seite kann dieser, sollte er seinen Tachostand nicht exakt im Kopf haben, was ja normal ist, nur dann sein, wenn er ungefähre Angaben macht. Eine Angabe, wie zwischen 10.000 und 20.000 Kilometer wäre hier sinnvoll.