Welche Schäden deckt eine private Haftpflichtversicherung?

Prinzipiell deckt die Haftpflicht Sachschäden, Personenschäden und Vermögensschäden und damit die meisten Schäden, die im Alltag passieren können, ab.

Sachschäden

Werden Sachgegenstände unbeabsichtigt zerstört, haftet man im vollen Umfang für die Reparatur oder den Ersatz. Ein Beispiel – der teure CD-Player wird bei einem Besuch bei Bekannten beschädigt – das kann schon richtig teuer werden. Hier tritt die Haftpflichtversicherung in Kraft.

Wer Mieter einer Wohnung oder eines Hauses ist, sollte auch eine Haftpflichtversicherung für Mietschäden mit in die Police nehmen. Der Vermieter kann für alle an seinem Wohnobjekt entstandenen Sachschäden den Mieter zum Ersatz auffordern. Ob das Beschädigungen an Badewannen oder Dellen am Fensterrahmen sind, spielt keine Rolle.

Empfehlenswert ist auch eine Absicherung gegen Schlüsselverlust. Wenn beispielsweise eine Wohnanlage über eine moderne Schließanlage verfügt und der Mieter seinen Schlüssel, der über mehrere Funktionen verfügt, verliert, kann der Vermieter die gesamte Anlage ausbauen und ersetzen lassen. Und das muss der Mieter bezahlen.

Sachschäden sind auch die Verunreinigungen von Boden und Grundwasser durch Giftstoffe, wie Lacke oder Öl. Dabei können sehr hohe Schadenkosten entstehen, für die die private Haftpflicht aufkommt. Mehr zur Öltankhaftpflichtversicherung finden Sie hier.

Personenschäden

Wenn Personen durch eine andere Person geschädigt oder verletzt werden, ist das ein Personenschaden. Passieren kann immer etwas, ob beim Sport, in der Freizeit oder auch im Straßenverkehr. Bei berechtigten Schadensersatzkosten springt die Haftpflicht in Kraft. Ein solcher Schaden an Personen kann im schlimmsten Fall existenzbedrohend werden, wenn man nicht genügend abgesichert ist. Schmerzensgeld, Berufsausfallkosten und vieles mehr müssten sonst aus eigener Tasche bezahlt werden. Was, wenn das in die Millionenhöhe geht?

Wenn allerdings der Führer eines Kraftfahrzeugs einen verschuldeten Unfall verursacht, sorgt die Kfz-Haftpflicht für die Schadensabwicklung.

Vermögensschäden

Das sind Schäden, die weder Personen noch Gegenstände betreffen, aber den Geschädigten finanziellen Verlust bringen. Ein anschauliches Beispiel: der Nachbar hat Urlaub, die Kinder spielen in seinem Garten und öffnen den Gartenschlauch, drehen ihn aber nicht mehr zu. Abgesehen von einer hohen Wasserrechnung, die bei tagelang laufendem Wasser entsteht, kann das Wasser auch ins Haus eindringen. Ohne Haftpflichtversicherung kann ein Vermögensschaden doch einiges kosten.

Auslandsschäden

Eine Haftpflichtversicherung gilt auch für das Ausland, allerdings nur, wenn der Auslandsaufenthalt nicht länger als 12 Monate dauert. Eventuell können bei einem längeren Aufenthalt im Ausland besondere Vereinbarungen getroffen werden, in jedem Fall ist der Versicherer zu informieren.

Folgende Schäden werden nicht von der Privathaftpflicht bezahlt:

  • Schäden, die vorsätzlich oder absichtlich herbeigeführt wurden

  • Schäden, die an Miet- oder Leihsachen entstanden sind (Ausnahme: Mietwohnung, gemietetes Haus)

  • Schäden, die ohne die eigene Schuld entstanden sind

  • Schäden, denen kriminelle Handlungen zugrunde liegen

  • Schäden, die an Gegenständen einer mitversicherten Person entstehen oder eine Verletzung der mitversicherten Person

  • Schäden, die bei Benutzung eines Kraftfahrzeuges entstehen

  • Schäden durch Rennen, Beispiel Autorennen, Motorradrennen

  • Schäden, die bei aktiver Teilnahme an einer Kampfsportart, Beispiel Boxen

  • Schäden, die bei Maßnahmen entstehen, die über das normale Risiko-Maß hinausgehen

  • Schäden bei Berufsausübung oder Ausübung von Tätigkeiten in einem Verein. Jedoch benötigen manche Berufe eine gesonderte Berufshaftpflichtversicherung.

  • Schäden, die an eigenen Gegenständen entstehen.

Wenn Schäden durch Kinder unter 7 Jahren entstehen, ist die Haftpflicht nicht verpflichtet, eine Leistung zu erbringen. Auch die Eltern der Kinder sind nicht zum Schadenersatz verpflichtet. Kinder unter 7 Jahren sind vor dem Gesetz nicht schuldfähig.

Wenn die Eltern die Aufsichtspflicht nicht verletzt haben, sind sie für die Schäden ihrer Kleinen auch nicht zur Verantwortung zu ziehen. Allerdings gibt es mittlerweile schon Versicherungsgesellschaften, die auch diese Fälle abdecken.

Ein Schaden wird immer genau vom Versicherer geprüft, ob er tatsächlich zur Leistung verpflichtet werden kann.