Billigungsklausel
Durch die Billigungsklausel in einer Privat Haftpflicht wird ausgesagt, dass der Versicherungsschein vom Antrag zur Privathaftpflicht abweichen darf. Dies darf bei der privaten Haftpflicht sowie bei allen anderen Versicherungsarten aber nur dann der Fall sein, wenn die Abweichungen deutlich ersichtlich sind und dem Antragssteller für die Private Haftpflichtversicherung seine Widerspruchsfrist deutlich gemacht wird.






