Am Weihnachtsbaume, die Lichter brennen …
Alle Jahre wieder brennt es regelmäßig in den deutschen Wohnzimmern, weil die Kerzen am Tannenbaum die vertrocknete Tanne entflammen oder weil jemand vergisst, die Kerzen am Adventskranz auszupusten. Doch wer tritt für diesen Schaden eigentlich ein?
Vor dem Bundesgerichtshof musste ein Rechtsstreit entschieden werden, bei dem es um einen brennenden Adventskranz ging. Dieser hatte zu einem Brandschaden von über 25.000 Euro geführt, welcher von der Gebäudeversicherung eines Vermieters reguliert wurde. Anschließend versuchte jedoch die Gebäudeversicherung, sich an dem Betrag schadlos zu halten, indem sie die Erstattung von der Haftpflichtversicherung der Mieterin verlangte. Die Gebäudeversicherung warf der Mieterin grobe Fahrlässigkeit im Umgang mit dem Adventskranz vor.
Das Oberlandesgericht Düsseldorf entschied, dass die Mieterin grob fahrlässig gehandelt habe. Sie hatte nämlich keine Sicherheitsvorkehrungen getroffen. Das OLG sah es also als richtig an, dass die Gebäudeversicherung des Vermieters die Haftpflichtversicherung der Mieterin in Regress nehmen konnte. Der Streit ging daraufhin vor den Bundesgerichtshof.
Der Bundesgerichtshof entschied den Fall jedoch anders. Es gab dem OLG recht, dass ein Mieter vor dem Regress einer Versicherung zu schützen sei, wenn es sich um einfache Fahrlässigkeit gehandelt habe. Das gilt auch dann, wenn eine Haftpflichtversicherung des Mieters besteht und diese auch Mietsachschäden abdeckt. Dieser Grundsatz gilt aber nur für einfache Fahrlässigkeit. Ob es sich nun um einfache oder grobe Fahrlässigkeit handelt, muss wieder vor dem OLG entschieden werden.
Nachzulesen ist der Fall unter BGH, Urteil vom 20.10.2006, VIII ZR 67/06.