Winterzeit ist Streuzeit: Sieht das auch die Haftpflichtversicherung vor?
Wenn der Winter Einzug hält, was in den vergangenen Tagen ja selbst in etwas niedriger gelegenen Regionen der Fall war, stellt sich jedes Jahr aufs Neue die Frage, wer für die Räumung des Gehwegs verantwortlich ist. So einfach ist diese aber nicht zu beantworten, da man hier differenzieren muss.
Wer ein eigen genutztes Haus bewohnt, der ist auch selbst für das Räumen und Streuen der Wege vor dem Haus verantwortlich. Das gilt ebenfalls für die direkt an das Grundstück angrenzenden Gehwege. Wer dagegen in einer Mietwohnung lebt, der muss genauer hinschauen. Grundsätzlich liegt die Räum- und Streupflicht beim Eigentümer, also beim Vermieter. Die Regel ist es aber mittlerweile, dass diese Pflichten auf einen oder mehrere Mieter übertragen werden. Das kann beispielsweise erforderlich werden, wenn der Vermieter einmal erkrankt ist oder in den wohl verdienten Urlaub fährt. Aber auch viele Hausordnungen sehen vor, dass der Winterdienst von den Mietern durchzuführen ist.
Da sich diese Hausordnungen in der Vergangenheit nur schwer durchsetzen ließen, weil viele Mieter ihren Verpflichtungen nicht oder nicht ausreichend nachkamen, hat es sich in den letzten Jahren immer mehr durchgesetzt, dass externe Dienstleister beauftragt wurden. Aber auch hier steht der Eigentümer in der Pflicht und muss die Dienstleister kontrollieren.
Wann muss geräumt und gestreut werden?
In der Regel sollte im Winter zwischen sieben Uhr am Morgen und 20 Uhr am Abend geräumt werden. Die Streupflicht setzt ein, wenn sich die Temperaturen der Marke von 0 Grad Celsius nähern. Auch wenn der Schneefall aufhört, ist der Gehweg zu streuen.
Allerdings kann es durch ein falsches Streuen dennoch dazu kommen, dass sich ein Fußgänger bei Schnee oder Eis verletzt und stürzt. In diesen Fällen wurde zwar gestreut, dennoch kam es zum Unfall, der bei Personenschäden doch erhebliche Kosten mit sich bringen kann. Um diesen aus dem Wege zu gehen, empfiehlt es sich, eine Haftpflichtversicherung abzuschließen.
Haftpflicht des Mieters oder Vermieters – wer zahlt?
Wer ein Haus anmietet und in diesem als einziger Mieter lebt, der darf seine private Haftpflichtversicherung bemühen, sollte es im Winter zu einem Unfall kommen. Im Mehrfamilienhaus reicht die private Haftpflichtversicherung dagegen in der Regel nicht aus. Da aber meist ohnehin eine Haushaftpflicht und Grundbesitzerhaftpflicht durch den Vermieter für das gesamte Haus abgeschlossen wurde, muss diese im Fall der Fälle einspringen und die entsprechenden Kosten übernehmen.
Aufgrund der hohen Schäden, die bei einem Sturz entstehen können, von den Behandlungskosten über Schmerzensgeld bis hin zum Verdienstausfall, lohnt es sich in jedem Fall, eine solche Versicherung abzuschließen.