Haftpflichtversicherung muss nicht immer zahlen
Die private Haftpflichtversicherung bietet einen immensen Schutz vor Zahlungen, die geleistet werden müssen, wenn Dritten ein Schaden zugefügt wird. Deshalb gehört sie auch zu den wichtigsten Versicherungen im privaten Bereich. Es gibt allerdings genauso Fälle, in denen die private Haftpflichtversicherung nicht leisten muss. Das geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe hervor, das am 05.10.2012 veröffentlicht wurde.
Der zugrunde liegende Fall
Im betreffenden Fall ging es um einen Amateur-Fußballspieler. In einem Landesliga-Spiel drohte er einem Mitspieler, ihm bei der nächsten Gelegenheit die Beine zu brechen. Kurze Zeit später ergab sich diese „Gelegenheit“. Der Fußballer sprang mit gestrecktem Bein und Anlauf in den anderen Spieler hinein.
Dieser wurde daraufhin verletzt. Er erlitt einen Wadenbeinbruch, mehrere Bänderrisse und zusätzlich kugelte er sich das Sprunggelenk aus. Diese Verletzung sei vorsätzlich herbeigeführt worden, worauf auch die Aussage des Spielers vor dem Angriff schließen lässt, so die Versicherung.
Entscheidung des Gerichts
Das Oberlandesgericht Karlsruhe entschied über den Fall. Unter Aktenzeichen 9 U 162/11 bestätigte das Gericht die Ansicht der Versicherung. Bei einem groben Foul müsse die Haftpflichtversicherung für den entstandenen Schaden nicht zahlen. Schmerzensgeld und Schadensersatz seien demzufolge nicht von der privaten Haftpflichtversicherung zu tragen. Allerdings betonte das Gericht zusätzlich, dass nicht jedes Foul zwingend auch eine vorsätzliche Verletzung des Gegners mit sich bringe.
Es ging jedoch davon aus, dass der Spieler, der ein solches Foul ausführt, eine Verletzung des Gegners zumindest billigend in Kauf nehme. Er könne sich nicht darauf verlassen, dass schon nichts passieren werde. Gegen den Fußballspieler wurde ebenfalls ein Strafverfahren eingeleitet. Dieses wurde jedoch eingestellt, dafür musste der Spieler eine Geldbuße zahlen.
Das Urteil zeigt einmal mehr, dass man sich nicht blind auf die Leistungen der Haftpflichtversicherung verlassen kann, denn gerade vorsätzliche Schädigungen Dritter müssen auch von dieser Versicherung nicht bezahlt werden.