Eltern haften für ihre Kinder – aber nicht immer
Den Ausspruch „Eltern haften für ihre Kinder“ findet man immer wieder auf diversen Verbotsschildern und Co. Ganz so einfach sieht es aber in der deutschen Rechtsprechung nicht aus. Grundsätzlich gilt, dass Kinder unter sieben Jahren deliktunfähig sind. Kommt es zu einem durch den Nachwuchs verursachten Schaden, können also auch die Eltern nicht haftbar gemacht werden. Werden Schäden im fließenden Verkehr verursacht, so sind die Altersgrenzen sogar noch höher angesetzt, sie liegen hier bei zehn Jahren. Müssen also die Eltern aufgrund des Alters der Kinder nicht haften, so springt auch die private Haftpflichtversicherung nicht ein.
Aufsichtspflicht spielt wichtige Rolle
Es gibt allerdings auch Ausnahmen – und zwar in Form der Verletzung der elterlichen Aufsichtspflicht. Liegt eine solche Verletzung vor, sind die Eltern haftbar zu machen und damit springt im Schadensfall auch die private Haftpflichtversicherung ein. Allerdings gibt es keine eindeutigen Regelungen, wann eine Verletzung der Aufsichtspflicht vorliegt. Es gibt keine Aussagen darüber, ab welchem Alter ein Kind alleine zu Hause oder auf der Straße spielen darf und so weiter.
Gerichte haben in der Vergangenheit jedoch oft gezeigt, dass es sehr schwer ist, die elterliche Aufsichtspflicht zu verletzen. Wer die ganze Zeit aufpasst und einmal eine Minute lang wegschaut, der verletzt damit seine elterlichen Pflichten noch lange nicht. Das ist besonders problematisch, wenn es während dieser kurzen Minute zum Schaden beim Nachbarn oder Freunden gekommen ist. Denn die Haftpflichtversicherung wird dann nicht einspringen und das gute Verhältnis kann gefährdet sein.
Zusatzvereinbarungen möglich
Allerdings gibt es mittlerweile eine Reihe von Anbietern, die eine Zusatzvereinbarung ermöglichen. Dabei kann ein Versicherungsschutz auch für deliktunfähige Kinder abgeschlossen werden. Jedoch ist hierbei die Versicherungssumme in aller Regel begrenzt, meist werden im Schadensfall maximal 5.000 Euro gezahlt.
Die Haftpflichtversicherung kann überdies eine Zahlung verweigern, wenn das Kind über sieben Jahre ist, einen Schaden vorsätzlich herbeigeführt hat und nachweislich wusste, welchen Schaden es mit seinem Verhalten verursacht.