Muss die Haftpflicht zahlen, wenn Kinder mit dem Feuer spielen?
Feuer übt auf Kinder einen ganz besonderen Reiz aus. Da ist es nicht verwunderlich, dass der Nachwuchs gerne mit Streichhölzern, Feuerzeugen und Co. spielt. Doch was geschieht, wenn dabei ein Schaden entsteht? Dieser Frage mussten die Richter am Oberlandesgericht Karlsruhe auf den Grund gehen.
Kann ein Vorsatz bewiesen werden?
Im besagten Fall ging es um einen zwölfjährigen Jungen. Er hatte Pappbecher und Pullover in Brand gesteckt. Das so entstandene Feuer geriet aber außer Kontrolle, so dass es auf zwei Gartenhütten übergriff. Die Eltern meldeten den Schaden ihrer privaten Haftpflichtversicherung, die nachfragte, ob es sich um eine vorsätzliche Tat gehandelt habe. Die Eltern verneinten dies zwar, die Versicherung unterstellte jedoch dennoch den Vorsatz.
Auf diesen berief sie sich dann auch, um die Leistung zu verweigern. Daraufhin zogen die Eltern vor Gericht. Die Richter am Oberlandesgericht Karlsruhe entschieden in ihrem Urteil unter dem Aktenzeichen 9 U 27/13, dass die Leistungsverweigerung der Versicherung nicht rechtens sei.
Vorsatz lag nicht vor
Die Richter am Oberlandesgericht entschieden, dass der Junge zwar ganz bewusst und vorsätzlich die Pullover und Pappbecher in Brand gesetzt habe, dass er aber nicht vorhatte, die beiden abgebrannten Gartenhütten zu vernichten. Auch habe der Junge nach Ansicht der Richter nicht damit gerechnet, dass das Feuer auf die Gartenhütten übergreife. Damit habe er nicht vorsätzlich gehandelt.
Zudem konnte die Haftpflichtversicherung nicht beweisen, dass das Kind vorhatte, die Gartenhütten in Brand zu setzen. Für die Richter habe das Spiel mit dem Feuer im Vordergrund für das Kind gestanden. Damit sei kein Vorsatz festzustellen und die private Haftpflichtversicherung muss entsprechend zahlen.
Nur weil die Versicherung nachfragt, ob der Schaden vorsätzlich herbeigeführt wurde, heißt das nicht automatisch, dass der Versicherungsschutz verloren geht. Im Zweifel bedeutet das, dass Versicherer einen Vorsatz beweisen müssen, andernfalls können sie die Leistungen im Schadensfall nicht verweigern.