Übersicht zum Buchstaben G

  • Die Gefährdungshaftung ist als Haftung ohne Verschulden bekannt. Darunter zu verstehen ist beispielsweise, dass man als Fahrzeughalter bereits dann haftet, wenn durch den Betrieb des Fahrzeugs ein Schaden verursacht wird. Auch bei der Privat Haftpflicht gibt es eine Gefährdungshaftung. Wie diese sich in der privaten Haftpflicht verhält, muss den Versicherungsbedungen der Privathaftpflicht und der Police für die Private Haftpflichtversicherung entnommen werden.

  • In der Privat Haftpflicht und auch bei allen anderen Versicherungen ist ein Geschädigter immer die Person, die Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer einer privat Haftpflicht geltend machen kann, sofern die Ansprüche gerechtfertigt sind. Damit ist ein Geschädigter derjenige, der durch die Private Haftpflichtversicherung des Schädigers einen finanziellen Ausgleich von dessen Privathaftpflicht bekommt.

  • Die Private Haftpflichtversicherung zahlt eine Entschädigung nur dann, wenn sie auch gerechtfertigt ist. Dabei sind beispielsweise Schäden, die durch grobe Fahrlässigkeit entstanden sind, vom Versicherungsumfang der Privat Haftpflicht ausgeschlossen. Grobe Fahrlässigkeit in der Privathaftpflicht liegt immer dann vor, wenn jemand die erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt. Ist dies der Fall, steht die private Haftpflicht nicht in der Leistungspflicht.

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