Grundlagen der Diensthaftpflichtversicherung
Auch Staatsdiener bzw. Beamte sind nicht vor Schäden, die im Zuge der Ausübung ihrer Tätigkeit entstehen können. Dabei haften sie für einen entstandenen Schaden uneingeschränkt und persönlich! So ist es nicht nur möglich, dass der Geschädigte selbst Forderungsansprüche geltend machen kann, sondern obendrein kann dies auch der Dienstherr tun. Demgemäß bietet sich der Abschluss einer Diensthaftpflichtversicherung für diese Berufsgruppe geradezu an. Die Diensthaftpflichtversicherung, welche auch als Amtshaftpflichtversicherung bekannt ist, wurde übrigens ausschließlich für Bedienstete des Staates konzipiert. Ganz gleich, ob es dabei um Angestellte des öffentlichen Dienstes, um Richter, Staatsanwälte, Justizbeamte, Bewährungshelfer, Lehrer, Zollbeamte, Polizisten, Mitarbeiter des Bundesgrenzschutzes und so weiter geht: die Diensthaftpflichtversicherung nach § 839 BGB garantiert in jedem Fall einen umfassenden Schutz zu vergleichsweise niedrigen Beiträgen. So betragen die Beiträge zur Versicherung in Anlehnung an die jeweilige Risikoklasse zwischen 30 und 150 Euro.
Kurz und bündig
Die Höhe der Beiträge zur Versicherung kann jedoch durchaus variieren, sodass sich ein Vergleich der Versicherungen durchaus lohnt. Wissenswert ist, dass die Diensthaftpflichtversicherung den jeweiligen Schadenssachverhalt zunächst prüft und sodann die Schadensersatzansprüche Dritter reguliert. Sie deckt Sach- und Personenschäden gegenüber dem Dienstherrn des Beamten in vollem Umfang ab. Gleichwohl im Schutz inbegriffen ist – je nach Anbieter – der Verlust von Büroschlüsseln. Im Falle eines Rechtsstreites deckt die Dienst- bzw. die Amtshaftpflicht überdies die jeweils entstehenden Kosten ab.
Ein umfassender Schutz ist gewährleistet
Die Versicherung reguliert insbesondere die Ansprüche Dritter an den Versicherungsnehmer (in der Regel erfolgt die Kontaktaufnahme des Geschädigten nicht an den Schadensverursacher persönlich, sondern an dessen Dienstherrn) und deckt Schadensersatzforderungen ab. Darüber hinaus greift die Diensthaftpflichtversicherung auch bei ungerechtfertigten Forderungen. Landläufig ist man häufig der Ansicht, dass eine klassische Haftpflichtversicherung durchaus ausreichend sei, um Schäden, welche in der (amtlichen) Dienstzeit entstehen, abzudecken. Dies ist jedoch nicht der Fall – eine Diensthaftpflichtversicherung ist für Beamte, Beamtenanwärter und Akademiker nahezu unerlässlich.
Nach der Prüfung erfolgt die Regulierung
Für den Fall, dass ein entstandener Schaden gerechtfertigt ist, kommt hierfür die Diensthaftpflichtversicherung auf. So greift sie darüber hinaus gleichwohl, wenn ein Schaden nicht gerechtfertigt ist. Das heißt, dass die Forderung abgewehrt wird und die Kosten im Falle eines Rechtsstreites übernommen werden. Unter Umständen ist in diesem Zusammenhang gar ein umfassender Rechtsschutz mit inbegriffen. Fakt aber ist, dass die Diensthaftpflichtversicherung nicht für die Schäden aufkommt, welche durch eine grobe Fahrlässigkeit entstanden sind. Zwar wird in diesem Fall auch der Dienstherr des betreffenden Beamten mit der Schadenssache konfrontiert, jedoch kann der die Kosten vom Beamten ohne weiteres zurück fordern. Generell prüft die Diensthaftpflichtversicherung diesbezüglich zunächst im Vorfeld den entsprechenden Sachverhalt.