Haftpflichtversicherung in der jecken Zeit
Die jecke Zeit der Karnevalisten hat längst die Deutschen ergriffen und gerade jetzt passiert so manches Missgeschick. In diesen Tagen ist eine Privathaftpflichtversicherung umso wichtiger, weiß der Bund der Versicherten (BdV). Sie leistet für all die kleinen und großen Schäden, die im Karneval schnell einmal entstehen können.
Wofür leistet die private Haftpflichtversicherung im Karneval?
Grundsätzlich leistet die private Haftpflichtversicherung für alle versehentlichen Schäden, die durch die eigene Schuld Dritten entstanden sind. Das kann der Sturz des Gegenübers sein, der im Gedränge rund um den Festumzug passiert, aber genauso die herabfallende Glut einer Zigarette, die ein Brandloch in den Teppich des Gastgebers brennt. Auch ein verschüttetes Bier, das das Kostüm des Gegenübers ruiniert, kann zum Haftpflichtschaden werden. Bei so einem kleinen Missgeschick kann man die Reinigungskosten natürlich aus eigener Tasche bezahlen.
Kommt jedoch jemand zu Fall und verletzt sich dabei so schwer, dass er womöglich lebenslang eine Rente erhalten muss, stellt das einen Personenschaden dar, den der Verursacher kaum aus eigener Tasche finanzieren kann. Ausnahmen gibt es natürlich auch hier: Entsteht der Personenschaden etwa durch eine Prügelei, also vorsätzlich, muss die eigene Haftpflicht nicht für die Arztkosten des Verletzten aufkommen. Das ist dann Aufgabe des Verursachers.
Ebenfalls leistet die Haftpflichtversicherung nicht, wenn es zu Verletzungen aufgrund vorhersehbarer Risiken kommt. Wer also möglichst nahe am Festumzug stehen will und von einem der geworfenen Bonbons getroffen und verletzt wird, darf sich keine Leistungen erhoffen.
Kfz-Haftpflicht: Leistungseinschränkungen bei Trunkenheit
Im Karneval geht es oft feuchtfröhlich zu. Da darf es gerne mal ein Gläschen mehr sein. Wer dann Auto fährt und einen Unfall verursacht, muss allerdings mit Einschränkungen bei den Leistungen der Kfz-Haftpflicht rechnen. Diese sind in der oftmals enthaltenen Trunkenheitsklausel vereinbart. Zwar wird der Schaden des Unfallgegners zunächst reguliert, die Versicherung hat aber die Möglichkeit, bis zu 5.000 Euro vom Versicherten zurückzufordern, wenn er nicht mehr fahrtüchtig gewesen ist. Das gilt ebenso für die Vollkasko, die den eigenen Schaden nicht oder nicht vollständig übernehmen muss.