Wer zahlt für Schäden am Boden durch den Hund?
Welche Haftpflichtversicherung muss für Beschädigungen des Bodenbelags aufkommen, die durch einen Hund verursacht werden? Dieser Frage musste jetzt das Landgericht Hannover nachgehen. Im zugrunde liegenden Fall hatte der Hund mit seinen Krallen beim Laufen über den Parkettboden Kratzspuren hinterlassen. Der Hundehalter wollte daraufhin zunächst seine Privathaftpflichtversicherung in Anspruch nehmen. Als diese die Zahlung verweigerte, wandte er sich an die Hundehaftpflichtversicherung, die jedoch ebenfalls nicht zahlen wollte. So landete der Fall schließlich vor Gericht.
Warum die Privathaftpflicht nicht zahlen muss
Das Landgericht Hannover entschied in seinem Urteil AZ 8 S 334/96, dass die Privathaftpflicht nicht leistungspflichtig sei. Mietschäden, die durch Abnutzung, übermäßige Beanspruchung oder Verschleiß entstehen, würden nicht in ihren Leistungsbereich fallen, hieß es von den Richtern. Genau dies aber sei im vorliegenden Fall gegeben gewesen. Der Hund, der mit seinen Krallen über das Parkett lief, habe zu einer übermäßigen Beanspruchung bzw. einer normalen Abnutzung geführt. Dafür könne die private Haftpflichtversicherung nicht in Regress genommen werden.
Warum die Tierhalterhaftpflicht nicht zahlen muss
Doch auch die Tierhalterhaftpflichtversicherung sprachen die Richter von der Leistungspflicht frei. Ihre Aufgabe besteht, so die Richter, darin, Schäden zu regulieren, die aufgrund des unberechenbaren Verhaltens von Tieren entstehen. Laut den Richtern hätten sich die Schäden als Verwirklichung der Tiergefahr darstellen müssen, was im vorliegenden Fall jedoch nicht gegeben sei.
Vielmehr seien die Erscheinungen der Abnutzung des Parkettbodens vorhersehbar gewesen, wenn der Hund mit seinen Krallen darüber läuft. Wer also einen Hund als Mitbewohner hält, muss sich über die von ihm ausgehenden Gefahren für das eigene Heim stets bewusst sein. Die Kosten dafür haben die Hundehalter selbst zu tragen, die Inanspruchnahme der privaten Haftpflichtversicherung oder gar der Tierhalter- bzw. Hundehalterhaftpflichtversicherung sei in einem solchen Fall nicht üblich. Damit ist ein weiteres Urteil ergangen, dass Tierhaltern vermehrte Kosten aufdrückt. Versicherer dürften sich dagegen darüber freuen.